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Satzung

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§   1  Name  und  Sitz

1./    Der Verein führt den Namen: „ B o x  -  C l u b   G ü t e r s l o h  e. V.“
und hat seinen Sitz in Gütersloh.

2./    Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh eingetragen.

3./    Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden „Amateur-Box-Bezirk Detmold“  
und „Westfälischer Amateur-Box-Verband“.

4./    Das Geschäftsjahr des Vereins ist gleich dem Kalenderjahr.

 

§   2   Ziel  und  Zweck

1./    Der Verein erstrebt in gemeinnützigem Einsatz die Hebung und Förderung der
Volksgesundheit durch die Pflege jeglicher Arten von Leibesübungen.

2./    Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes  „Steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabenordnung und ist politisch
und konfessionell neutral.

3./    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.


§   3 Organisation

1./    Zur Durchführung des vorgenannten Zweckes kann der Verein in Fachabteilungen
gegliedert sein.


§   4 Erwerb der Mitgliedschaft

1./    Mitglied des Vereins kann jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist,
ohne Unterschied des Geschlechtes, des Berufes, der Staatsangehörigkeit und seiner
politischen und religiösen Überzeugung, wobei die politische und religiöse Meinung
nicht in den Verein getragen werden darf.

2./    Anträge zur Aufnahme in den Verein sind schriftlich zu stellen.

3./    Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Fachverbänden
nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen
sich den Satzungen der unter § 1 Abs. 3 aufgeführten Fachverbände.

4./    Im Aufnahmeantrag muss -sofern eine zweite oder mehrere Abteilungen eingerichtet
sind-  diejenige Abteilung angegeben werden, in der das Mitglied geführt werden will.
Die Teilnahme an der leistungssportlichen, körperausbildenden und kulturellen
Betätigung ist jedem Vereinsmitglied auch in den anderen Abteilungen möglich.

5./    Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist auf einem Aufnahmeantrag die Einwilligung
des Erziehungsberechtigten erforderlich.

6./    Die Übernahme eines Amtes im Verein verpflichtet zur gewissenhaften Ausübung
desselben und zur Beachtung aller für das Amt vorgesehenen Bestimmungen.

7./    Die Ehrenmitgliedschaft (der Ehrenvorsitzende, das Ehrenvorstandsmitglied und die
Ehrenmitglieder) wird von der Hauptversammlung auf Lebenszeit verliehen.
Ehrenvorsitzender und Ehrenvorstandsmitglied können jeweils nur eine Person und
Ehrenmitglieder fünf Personen sein. Der Ehrenvorsitzende kann an Vorstandssitzungen
beratend teilnehmen.

 

§   5  Beendigung  der Mitgliedschaft

1./    Die Mitgliedschaft endet:
a)    mit dem freiwilligen Austritt,
b)    mit dem Ausschluss,
c)    mit dem Tod des Mitgliedes.

2./    Der Austritt aus dem Verein ist durch Einschreiben an die Geschäftsstelle zu erklären,
wobei die Kündigungszeiten und Fristen einzuhalten sind  (vor dem 30. Juni zum
31. Dezember des gleichen Jahres oder vor dem 31. Dezember zum 30. Juni des
nächsten Jahres).

3./    Ein Ausschluss ist möglich nach:
a)    wiederholtem oder schwerem Verstoß gegen die Satzung,
b)    vereinsschädigendem Verhalten,
c)    wenn trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung die Beitrags-
zahlung länger als 6 Monate in Verzug ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

4,/    Gegen das Ausschlussurteil steht dem Ausgeschlossenen innerhalb von 14 Tagen
nach Bekannt werden des Ausschlusses das Recht der Berufung an den Vorstand zu.
Dieser entscheidet endgültig.
Zu der Verhandlung vor dem Vorstand ist der Ausgeschlossene mit einer Frist von
mindestens 14 Tagen zu laden.

5./    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche an den Verein.

 

§   6  Organe des Vereins

1./    Organe des Vereins sind:
a)    die Hauptversammlung,
b)    der Vorstand,
c)    der Jugendausschuss,
d)    die Kassenprüfer.

 

§   7  Die Hauptversammlung

1./    Es gibt ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen.  Ordentliche Haupt-
versammlungen finden jedes Jahr im zweiten Quartal mit einer Tagesordnung statt.

2./    Außerordentliche Hauptversammlungen finden statt, wenn die Hälfte des Vorstandes
es für notwendig hält oder wenn diese von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins
unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt werden.

3./    Die Einberufung von Hauptversammlungen obliegt dem  1. Vorsitzenden.
Sie erfolgt in der Weise, dass Ort, Termin und Tagesordnung den Mitgliedern 14 Tage vor
dem Termin der Hauptversammlung durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins www.boxclubguetersloh.de bekannt gegeben werden.

4./    Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge für die Hauptversammlung einzureichen.
Diese müssen spätestens 7 Tage vor dem Termin der Versammlung dem Vorstand
schriftlich vorliegen.

5./    Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
Sie fasst ihre Beschlüsse durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit
sie nicht die Satzung und die Auflösung des Vereins betreffen.
Die Abstimmung ist auf Antrag geheim.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des  1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Ein Wahlleiter wird von der Versammlung benannt.
Der Protokollführer fertigt eine Niederschrift an, die von ihm und dem  1. Vorsitzenden
unterzeichnet und in der folgenden Jahreshauptversammlung ausgelegt werden muß.

 

§   8 Der  Vorstand

1./    Der Vorstand besteht aus:
a)    dem  1.Vorsitzenden
b)    dem  2. Vorsitzenden
c)    dem  Geschäftsführer
d)    dem  Kassenwart
e)    dem  Sportwart
f)    dem  Jugendwart
g)    dem  Pressewart
h)    dem  Sozial-und Gerätewart
i)    dem  Beisitzer  (kann auf Vorschlag gewählt werden)
j)    dem  Ehrenvorsitzenden.

2./    Der Vorstand bestimmt im Rahmen der von der Jahreshauptversammlung gefassten
Beschlüsse die Richtlinien der Vereinsarbeit.
Ihm obliegen die Vertretung des Vereins nach innen und außen sowie die Besorgung
aller Angelegenheiten des Vereins und die Koordinierung der Interessen der
Abteilungen, soweit diese nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit der Jahres-
hauptversammlungen fallen.

3./    Vertretungsberechtigt im Sinne des BGB § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitzende und der
2. Vorsitzende und zwar jeder einzeln.



§   9  Kassenprüfung

1./    Die beiden Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer werden von der Jahreshauptver-
sammlung für zwei Jahre gewählt.  Nach jeder Wahlperiode scheidet ein Kassenprüfer
aus.  Eine sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.  Die Kassenprüfer dürfen kein
sonstiges Amt im Verein bekleiden.  Die Kassenprüfer haben über ihre Prüftätigkeit
gegenüber Dritten (Vereinsfremde) Stillschweigen zu bewahren.
Die Kassenprüfer sollen mindestens einmal im Jahr die Kasse prüfen und müssen bei
jeder Hauptversammlung einen genauen Prüfbericht abgeben.


§ 10  Wahlen und Amtszeiten

1./    Der Vorstand und die Kassenprüfer werden durch die Jahreshauptversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

2./    Die Amtszeit des Gesamtvorstandes beträgt zwei Jahre.

3./    Die Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder ist zulässig.

4./    Die Wahl des Vorsitzenden des Jugendausschusses regelt die Vereinsjugendordnung.

5./    Jedes Mitglied ist mit dem 16. Geburtstag wahlberechtigt



§  11  Vereinsvermögen

1./    Zur Verwaltung des Vereinsvermögens ist ein Konto bei einem Geldinstitut zu unterhalten.

2./        Die Verwaltung des Kontos obliegt dem Kassenwart.
Er ist zur Führung eines Kassenbuches verpflichtet und hat den Kassenprüfern
jederzeit Einblick in die Kassenbücher zu gewähren.

3./        Zeichnungsberechtigt für das Konto sind:
a)    der Kassenwart
b)    der 1. Vorsitzende
c)    der Geschäftsführer
und zwar nur jeweils zwei gemeinsam.

4./        Der Vorstand des Vereins kann für einzelne Aufwendungen von Organmitgliedern Aufwandspauschalen und deren Höhen bestimmen.


§  12  Beiträge

1./     Die Mitglieder des Vereins haben Beiträge zu zahlen.
Die Höhe der Beiträge beschließt die Jahreshauptversammlung.

2./    Für die Festlegung der Mindestbeiträge müssen die Richtlinien des Landessportbundes
(Bezuschussung von Übungsleitern, Sportgeräte usw.) zugrunde gelegt werden.

3./    Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages hat bis zum 1. April für ein Jahr zu erfolgen.


4./    Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 20 Jahre im Verein sind,
können bei besonderen Verdiensten um den Verein beitragsfrei gestellt werden.
Außerhalb der vorstehenden Regelung ist eine Beitragsfreistellung auch dann möglich,
wenn die Mitgliederversammlung dies aufgrund herausragender Verdienste um den
Verein und den Boxsport mit einfacher Mehrheit beschließt.


§  13 Satzungsänderung,  Auflösung

1./    a)    Über eine Satzungsänderung kann nur die Hauptversammlung mit
2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden.

b)    Über eine Auflösung des Vereins kann nur die Hauptversammlung mit
4/5 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden.

2./    Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der
Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sach-
einlagen übersteigt,

a)    an das Sportamt der Stadt Gütersloh, Schledebrückstr. in 33332 Gütersloh, das
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat,

b)    an das Deutsche Rote Kreuz, Zug Gütersloh, Dr.-Kranefuß-Str. 3 in
33330 Gütersloh, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.

§  14 Vereinsjugendausschuss

1./    Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung,
der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.

2./    Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem
Vorstand des Vereins verantwortlich.

3./    Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der Jugend
des  „Box - Club  Gütersloh e.V.“,  welche die gesamte Vereinsjugend berührt.
Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

 


§  15  Gültigkeit

Die Satzung ist die Satzung der Gründerversammlung vom 25. Februar 1982
und wurde am 18. April 1985 unter der Nr. VR 716  ins Vereinregister beim
Amtsgericht eingetragen.

Die Satzungsänderungen wurden am 15.05. 2009 von der Hauptversammlung
beschlossen und dem Registergericht über den Notar zur Eintragung vorgelegt.

Der letzte Eintrag erfolgte am 10.07.2009 beim Registergericht in Gütersloh.


Gütersloh, den  28.04.2010

Dr. Horst-Peter Strickrodt                                                Detlef Berning
1. Vorsitzender                                                                     2. Vorsitzender

 
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